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Ausgleichsabgabe

Ihr Kostenvorteil: Die Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe

Unternehmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, in wie weit das betroffene Unternehmen die geforderte Quote von 5% erfüllt.

Die Ausgleichsabgabe staffelt sich nach § 77 SGB IX für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen* wie folgt: Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten bei:

0 bis unter 2 % = 260.- €
2 bis unter 3 % = 180.- €
3 bis unter 5 % = 105.- €

Pro unbesetzten Pflichtplatz können somit Kosten von bis zu 3.120 Euro pro Jahr entstehen.
* Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen gibt es eine Sonderregelung. Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen bezahlen 105.- € je unbesetztem Pflichtplatz. Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte beschäftigen. Sie bezahlen 105.- € wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 180.- € wenn sie keinen Schwerbehinderten beschäftigen.


Aufträge an die Werkstatt

Die Zusammenarbeit mit den Lebenshilfe-Werkstätten ist für Sie mit finanziellen Kostenvorteile verbunden. Durch Aufträge die Sie den Lebenshilfe Werkstätten Schwabach-Roth erteilen, können Sie sich die Ausgleichsabgabe ganz oder teilweise ersparen. Als anerkannte Einrichtung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) können wir Ihnen als Auftraggeber 50% unserer Arbeitsleistung als Ausgleichsabgabe ausweisen. Der anrechenbare Betrag (Rechnungsbetrag minus Materialkosten) wird in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen.

Als Rehabilitationseinrichtung verzichten wir auf Gewinnmaximierung als oberstes Unternehmensziel. Dementsprechend profitieren Sie durch kostenbewusste Kalkulation und günstige Preisgestaltung.

Als gemeinnütziges Unternehmen verrechnen wir nur den verminderten Mehrwertsteuersatz von derzeit 7%. Diesen Kostenvorteil geben wir gerne an die Käufer der von uns hergestellten Produkte weiter.


Eine Musterrechnung:

- Unser Kunde Firma XY hat im Jahresdurchschnitt 61,5 Beschäftigte.
- Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wären 5 % schwerbehinderte Menschen direkt zu beschäftigen. Dies wären rechnerisch 3,08 schwerbehinderte Beschäftigte.
- Tatsächlich beschäftigt Firma XY im Jahresschnitt aber nur 1,5 schwerbehinderte Menschen.

Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren muss Firma XY jährlich 9.600 € Ausgleichsabgabe zahlen.

- Gleichzeitig hat Firma XY aber Aufträge an eine Werkstatt für behinderte Menschen vergeben, insgesamt für 20.000 €.
- Im Betrag von 20.000 € sind ausgewiesene Lohnkosten (=Arbeitsleistung einer Werkstatt) von 12.000 € enthalten.
- Von diesen 12.000 € können 50 % (= 6.000 €) auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
- Demnach sind, begünstigt durch die Auftragsvergabe an eine Werkstatt für behinderte Menschen, tatsächlich nur 3.600 € zu zahlen.

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